Katzenzucht = Genehmigungspflichtig ?

 


Wer gewerbsmäßig Katzen züchtet oder mit Katzen handelt, benötigt die 
Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 
3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine 
gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.

Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige Katzenzucht" schießen einem Bilder 
von Massenhaltung und „Ausschussproduktion " durch den Kopf – doch 
weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.

Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von 
mindestens fünf fortpflanzungsfähigen Katzen oder bei mindestens fünf 
Würfen pro Jahr nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 
12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des 
Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer 
gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.

Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer 
die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der 
Gewinnerzielung ausübt. 

Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne 
vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als fünf Zuchtkatzen 
gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist 
vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im 
Sinne des Gewerberechts. 

Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt und zahlreiche 
Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare 
Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so 
braucht der Züchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt 
dazu verpflichtet, die Zucht und den Handel zu verbieten, entschied 
das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.

Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassetieren, 
die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit 
u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten 
Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.

Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt 
werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für 
diese Erlaubnis zu erfüllen:

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer 
Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs 
mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse 
und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in 
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche 
Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches 
Führungszeugnis)

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den 
Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, 
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen

Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu 
versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann 
insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung 
der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und 
Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.

Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Tierzucht gem. § 11 TSchG wird dem 
Züchter eine gewerbsmäßige Zucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es 
keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf 
zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Katzen 
ist entscheidend. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter 
Katzen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den 
eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung 
der Tiere zu haben oder er lieber seinen Katzen nur wenige Würfe im 
Leben zumuten will als einer einzigen Katze entsprechend mehr. Sobald 
er fünf Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die 
Anmeldepflicht.

Das Merkmal „selbständig" ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn 
die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.

Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich 
ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den 
auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte 
Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu 
verschaffen. 

Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht vorsätzlich 
oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der 
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis 
verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer 
Geldbuße bis zu EuR 25.000.-- belegt werden.



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Frank Richter
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